Garantie und Gewährleistung für Sorgenfreiheit
Beide Begriffe werden im Alltag oft synonym verwendet. Tatsächlich bedeuten aber beide nicht das Gleiche. Wir erklären Ihnen den Unterschied zwischen der gesetzlichen Gewährleistung und der erweiterten Möglichkeit einer Garantie. Welcher Anspruch für Sie wann besser ist, erfahren Sie hier.
Im täglichen Sprachgebrauch werden die Begriffe Garantie und Gewährleistung fälscherlicherweise oft vermischt oder gleichgesetzt. Während die Gewährleistung gesetzlich geregelt ist (vgl. BGB), handelt es sich bei der Garantie um eine freiwillige Leistung des Herstellers oder Verkäufers. Die Rechte eines Käufers ergeben sich dabei zumeist aus einem Sachmangel.
Gewährleistung ergibt sich aus einem gesetzlichen Kaufvertrag. Ein anderes Wort für Gewährleistung ist in diesem Zusammenhang Mängelhaftung. Der Verkäufer einer Sache gewährleistet also, dass diese Sache frei von Mängeln ist. Weist ein erworbener Gegenstand zum Kaufzeitpunkt bereits einen Sach- oder Rechtsmangel auf, so ergeben sich für den Käufer Rechte. Diese Rechte können sich entweder in einer Nacherfüllung durch den Verkäufer (z.B. Reparatur oder Ersatz durch schadensfreies Gerät) oder auch in einem Rücktrittsrecht, einer Minderung sowie einem Anspruch auf Schadensersatz niederschlagen. Zu beachten ist, dass die Nacherfüllung meist das vorrangige Recht darstellt und die Art der Nacherfüllung meist der Verkäufer selbst bestimmt.
In der Regel beträgt die Gewährleistungsfrist 24 Monate, bei Gebrauchtwaren kann sie auch kürzer ausfallen. Wird der Mangel des erworbenen Geräts innerhalb von 6 Monaten nach Kaufdatum sichtbar, so wird angenommen, dass der Gegenstand bereits zum Kaufzeitpunkt den Mangel aufwies. In diesem Fall muss also der Verkäufer nachweisen, dass die Sache mangelfrei war. Fällt dem Kunden der Mangel nach besagten 6 Monaten auf, so dreht sich die Beweislast um. Kann er beweisen, dass die Sache bereits beim Kauf funktionsunfähig, beschädigt oder anders mangelhaft war, ergeben sich dennoch die genannten Rechte. Achtung: Bei Reparaturen (=Werkverträge) kann die allgemeine Verjährungsfrist über die AGB von 24 Monaten auf zwölf Monate verkürzt werden.
Ist die Gewährleistung also direkt im Gesetz geregelt, so geht der Garant bei einer Garantie eine freiwillige Verpflichtung ein. Diese Art der Dienstleistung ist vom Verkäufer oder Hersteller völlig frei gestaltbar und stellt einen Zusatz zur Gewährleistung dar, keinen Ersatz. Bei der Garantie sprechen wir außerdem von einer unbedingten Pflicht zur Schadensersatzleistung. Das heißt, es spielt keine Rolle, ob die Sache zum Kaufzeitpunkt in einwandfreiem Zustand war, da Mangelfreiheit, sprich die Funktionsfähigkeit, für einen festgelegten Zeitraum garantiert wurde.
Sie kaufen beim Händler ein neues Smartphone, das vor allem durch seine Benutzerfreundlichkeit überzeugt. Nach einer Woche bemerken Sie, wie das Handy beim Laden sehr heiß wird. Anschließend lässt es sich nicht mehr einschalten und reagiert auf keinerlei Befehle. Hieraus ergeben sich Gewährleistungsansprüche, da davon ausgegangen wird, dass der offensichtlich technische Defekt bereits beim Zeitpunkt des Kaufes vorlag. Sie können sich das Telefon nun also, wenn möglich, reparieren lassen. Tritt der Defekt erst nach zweieinhalb Jahren auf, findet das Gewährleistungsrecht keine Anwendung mehr. Hat der Hersteller oder Händler Ihnen jedoch eine Garantie für 3 Jahre gegeben, so ergeben sich hieraus Rechte auf Schadensersatz.
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